Verfassungsgericht weist Klagen gegen Sportwettensteuer ab
Online-Wettanbieter, die auf eine Entlastung von der deutschen Sportwettensteuer hofften, haben einen Rückschlag erlitten: Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden von Sportwettenanbietern mit Sitz in Malta nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden richteten sich gegen die seit 2012 geltende Steuer von 5 % auf sämtliche Wetteinsätze – unabhängig davon, ob der Anbieter in Deutschland oder im Ausland sitzt.
Geklagt hatten zwei Unternehmen, die im Jahr 2012 auf dem deutschen Markt aktiv waren. Einer der Anbieter veranstaltete eigene Wetten, der andere betrieb eine sogenannte Wettbörse, bei der Spieler Wetten direkt gegeneinander abschließen konnten. Der Börsenanbieter zog sich damals vom Markt zurück, weil er die Steuerlast als wirtschaftlich nicht tragbar empfand – zumal er die Abgabe nicht einfach auf seine Kunden umlegen konnte.
Die Anbieter sahen sich in ihren Grundrechten verletzt. Neben der Berufsfreiheit rügten sie auch einen Verstoß gegen europäisches Recht. Ihrer Meinung nach liegt eine unzulässige Doppelbesteuerung vor, da sie bereits in Malta eine Glücksspielabgabe entrichten müssten. Zudem wurde bezweifelt, ob der Bund überhaupt die rechtliche Zuständigkeit hatte, eine solche Steuer zu erheben.
Gericht sieht keine Grundrechtsverletzung
Die Richter in Karlsruhe erklärten die Beschwerden jedoch für unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Argumente der Beschwerdeführer rechtlich nicht tragfähig ausgearbeitet worden seien. Die angeblich fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei nicht überzeugend dargelegt worden.
Auch in Bezug auf die Berufsfreiheit zeigte sich das Gericht deutlich. Zwar sei es nachvollziehbar, dass ein Geschäftsmodell wie die Wettbörse unter der Steuer leidet. Doch das allein mache eine Regelung nicht verfassungswidrig.
In der Entscheidung heißt es: „Der Gesetzgeber darf Maßnahmen ergreifen, um mit dem Glücksspiel verbundene Risiken wie Spielsucht wirksam einzudämmen.“
Das Ziel der Steuer sei klar: weniger Anreize für exzessives Wettverhalten. Wer aus wirtschaftlichen Gründen den deutschen Markt verlasse, könne daraus kein Grundrecht ableiten. Auch das Argument der Doppelbesteuerung überzeugte nicht. Bereits der Europäische Gerichtshof hatte 2020 festgestellt, dass eine parallele Besteuerung in mehreren EU-Staaten zulässig ist.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu fest: „Allein die Steuerpflicht in mehreren Staaten begründet noch keinen Verstoß gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit.“
Unterm Strich bleibt es also dabei: Wer in Deutschland Sportwetten anbietet, muss sich an die Steuerregeln halten – ganz gleich, wo der Firmensitz liegt.