Fürstenfeldbruck verklagt von Spielhallenbetreibern

Fürstenfeldbruck verklagt

Fürstenfeldbruck verklagtDie Stadt Fürstenfeldbruck verklagt von Spielhallenbetreibern, hat strenge Maßnahmen zur Eindämmung von Spielsucht in Spielhallen erlassen, die nun vor dem Verwaltungsgericht München auf dem Prüfstand stehen. Diese sogenannten Nebenbestimmungen verlangen, dass zwischen Besuchen von nahe beieinander liegenden Spielhallen, auch Verbund-Spielhallen genannt, ein bestimmter zeitlicher Abstand eingehalten wird. Diese Regelung soll einen sogenannten Abkühleffekt erzielen, indem den Spielern Zeit gegeben wird, über ihr Verhalten und mögliche Spielsucht nachzudenken. Der Betreiber von acht Spielhallen in der Hasenheide, Am Hardtanger und am Rudolf-Diesel-Ring sowie weitere Spielhallenbetreiber klagen gegen diese Regelung.

Im Vorfeld der Verhandlung hatte eine Sprecherin des Rathauses betont, dass die Spielhallenerlaubnis an sich nicht Gegenstand der Verfahren sei. Die Stadt argumentierte, dass die zeitliche Abstandsregelung notwendig sei, um einen Abkühleffekt zu erzielen. Der Verwaltungsrichter Gänslmayer ließ jedoch bereits durchblicken, dass er fünf Minuten Wartezeit für grundsätzlich zumutbar hält, die von der Stadt erlassene 20-Minuten-Regelung jedoch für wenig überzeugend.

Ein weiteres Mittel zur Spielsuchtprävention sind Spielgastkarten, die nicht personen-, sondern gerätebezogen sind. Wechselt der Nutzer das Gerät oder die Spielhalle, muss er eine neue Karte beantragen. Dabei wird gleichzeitig geprüft, ob der Spieler im Spielersperrsystem „Oasis“ gemeldet ist. Die Stadt verteidigte diese Regelung mit der Begründung, dass bei nahe beieinander liegenden Hallen eine unabhängige beziehungsweise erneute Kontrolle nicht zwingend gewährleistet sei. „Mitunter ist die Spielaufsicht in diesen Hallen dann die gleiche,“ sagte die Stadtvertreterin.

Strenge Auflagen für Spielhallen

Der Anwalt der klagenden Betreiberfirma argumentierte, dass in Verbund-Spielhallen geschultes Personal vorhanden sein muss, das auch soziale Auflagen erfüllt, um gegen Spielsucht vorzugehen. Die ständige Abfrage über „Oasis“ bei einem Hallenwechsel bezeichnete er als nicht verhältnismäßig. Im Laufe der Verhandlung zeigte sich die Stadt Fürstenfeldbruck zumindest bereit, die zeitliche Abstandsregelung abzuschwächen. Dort, wo aktuell 20 Minuten Unterbrechung zwischen zwei Hallenbesuchen angeordnet seien, könne man auf fünf Minuten zurückgehen. Der Kläger beharrte jedoch darauf, den Bescheid in allen acht Fällen aufzuheben.

Ein Urteil fällte Verwaltungsrichter Gänslmayer im Rahmen der einstündigen Verhandlung nicht. Es wird in den nächsten Tagen den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Beide Seiten äußerten sich dahingehend, dass sie erst dann Stellung beziehen werden. Die Stadt bleibt dabei, dass die Maßnahmen notwendig sind, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten und Spielsucht vorzubeugen, während die Betreiber der Spielhallen diese Maßnahmen als unverhältnismäßig und hinderlich für ihr Geschäft betrachten.

Die Auseinandersetzung zeigt den Konflikt zwischen der Notwendigkeit, Maßnahmen zur Spielsuchtprävention durchzusetzen, und den Interessen der Spielhallenbetreiber, die ihre Geschäftstätigkeit nicht unnötig einschränken lassen wollen. Die endgültige Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird zeigen, wie diese Interessen gegeneinander abgewogen werden und ob die strengen Auflagen der Stadt Bestand haben werden.

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